Es gibt keine Prüfungsbefreiung
Das ist der Satz, der am häufigsten falsch wiedergegeben wird. Artikel 152A Absatz 1 Buchstabe a des Gesellschaftsgesetzes Cap. 113 zählt auf, wer seinen Jahresabschluss einer Prüfung durch einen oder mehrere zugelassene Prüfer unterziehen muss:
| Wer | |
|---|---|
| i | jede Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufstellen muss |
| ii | jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse |
| iii | jede private Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| iv | jede öffentliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
Ziffer iii ist die entscheidende: Sie nennt keine Größenschwelle, keine Umsatzgrenze und keine Ausnahme für Gesellschaften, die im Geschäftsjahr nichts getan haben. Eine ruhende zyprische Limited fällt genauso darunter wie eine mit Millionenumsatz. Wer eine Limited gründet, übernimmt diese Pflicht mit der Eintragung.
Die Ausnahme ist ein Ersatz, keine Befreiung
Buchstabe d derselben Vorschrift erlaubt den Gesellschaften nach Ziffer iii — also den privaten Gesellschaften — den Abschluss statt der Prüfung einer Review zu unterziehen.
Entscheidend ist, was dabei gleich bleibt: Die Review führt ein zugelassener Prüfer oder eine zugelassene Prüfungsgesellschaft im Sinne des Prüfergesetzes durch. Es entfällt also nicht der Berufsträger, sondern nur die Tiefe des Verfahrens.
Das Gesellschaftsgesetz definiert den Standard selbst: der Internationale Standard für Reviewaufträge 2400 (ISRE 2400), herausgegeben von der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer über das IAASB, in der jeweils geltenden Fassung. Praktisch bedeutet das eine Aussage mit begrenzter Sicherheit — der Prüfer bestätigt nicht, sondern erklärt, dass ihm nichts bekannt geworden ist, was gegen die Ordnungsmäßigkeit spricht.
Die zwei Schwellen
Die Review ist zulässig, wenn zum Bilanzstichtag beide Werte nicht überschritten werden:
| Größe | Grenze |
|---|---|
| Nettoumsatz | 300.000 € |
| Bilanzsumme — Gesamtwert der Aktiva, ohne Abzug der Verbindlichkeiten | 500.000 € |
Viele Übersichten nennen hier noch 200.000 €. Das war die frühere Umsatzgrenze; im geltenden Gesetzestext stehen 300.000 €. Die Grenze für die Bilanzsumme ist unverändert.
Zwei aufeinanderfolgende Jahre, nicht eines
Der erste Vorbehalt begrenzt die Review zeitlich: Sie ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft zum Bilanzstichtag die beiden Grenzen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet — oder aufhört, sie zu überschreiten.
Daraus folgen zwei praktische Punkte:
- Im ersten Geschäftsjahr einer neu gegründeten Gesellschaft ist die Bedingung „zwei aufeinanderfolgende Jahre” noch nicht erfüllbar.
- Nach einem starken Jahr genügt ein einzelnes schwaches Jahr nicht, um in die Review zurückzukehren. Es braucht zwei.
Wer die Review-Route nicht nutzen darf
Drei Gruppen bleiben bei der vollen Prüfung:
- Konzernmütter mit Konsolidierungspflicht. Eine eigene Ziffer nimmt Muttergesellschaften, die nach dem Gesetz einen Konzernabschluss aufstellen müssen, ausdrücklich von Buchstabe d aus.
- Unternehmen von öffentlichem Interesse.
- Öffentliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Buchstabe d verweist nur auf Ziffer iii, also auf die privaten.
Nach welchen Regeln bilanziert wird
Das Gesellschaftsgesetz definiert die Internationalen Rechnungslegungsstandards als die jeweils geltenden International Accounting Standards (IAS) und International Financial Reporting Standards (IFRS) samt zugehörigen Texten, herausgegeben unter der Aufsicht des IASB.
Für eine kleine zyprische Limited heißt das: Es gibt keinen vereinfachten nationalen Standard, an dem sich der Abschluss stattdessen ausrichten könnte. Die Erleichterung liegt im Prüfungsverfahren, nicht in der Rechnungslegung.
Die Körperschaftsteuererklärung T.F. 4
Die Erklärung selbst ist ab Steuerjahr 2026 am 31. Januar des zweiten Jahres nach dem Steuerjahr fällig — dreizehn Monate nach Jahresende. Bis Steuerjahr 2025 war es der 31. März des zweiten Folgejahres.
| Steuerjahr | T.F. 4 fällig |
|---|---|
| 2025 | 31. März 2027 |
| 2026 | 31. Januar 2028 |
Die endgültige Steuerzahlung fällt ab Steuerjahr 2026 auf denselben 31. Januar. Der Satz beträgt seit Steuerjahr 2026 15 % statt 12,5 % — dazu und zum Verlustvortrag steht mehr im Überblick zur Steuerreform.
Die Vorauszahlung und die 75-Prozent-Falle
Unabhängig von der Erklärung läuft die Steuervorauszahlung: zwei gleiche Raten am 31. Juli und 31. Dezember des Steuerjahres selbst, revidierbar bis zum 31. Dezember.
Die Falle ist die 75-Prozent-Regel: Liegt das erklärte vorläufige Einkommen unter 75 % des endgültig festgestellten, fällt eine Zusatzsteuer von 10 % auf die Differenz zwischen endgültiger und vorläufiger Steuer an. Das trifft auch, wer die Erklärung pünktlich abgibt — die Schätzung liegt vor der Erklärung, und sie wird nachträglich gemessen.
Wohin was geht
Zwei Behörden, zwei Fristen, und keine erinnert an die andere:
| Empfänger | Was | Wann |
|---|---|---|
| Handelsregister | Geprüfter Abschluss als Anlage zur Jahresmeldung HE32 | innerhalb zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag |
| Tax Department | Körperschaftsteuererklärung T.F. 4 | 31. Januar des zweiten Jahres nach dem Steuerjahr |
Zwischen zwei Hauptversammlungen dürfen höchstens fünfzehn Monate liegen. Der vollständige Jahreskalender mit allen Terminen steht in den Steuerfristen.
Was wir nicht belegen konnten
- Ab welchem Geschäftsjahr die Grenze von 300.000 € gilt. Der konsolidierte Gesetzestext nennt 300.000 €; Sekundärquellen datieren die Änderung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 6. Februar 2026 beginnen. Das Änderungsgesetz selbst haben wir nicht nachgelesen, deshalb geben wir das Datum nicht als Tatsache wieder.
- Ob die Review dieselbe Gebühr kostet wie eine Prüfung. Honorare sind frei; belastbare Spannen konnten wir nicht belegen.
- Ob ein Wechsel von Review zu Prüfung angezeigt werden muss. Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, nicht ein Mitteilungsverfahren.
- Eine bezifferte Strafe für einen verspäteten Abschluss gegenüber dem Tax Department. Für die verspätete HE32 an das Handelsregister sind Beträge veröffentlicht; für den Abschluss als Anlage zur Steuererklärung haben wir keine eigene Sanktion gefunden.
- Ob eine ruhende Gesellschaft ohne Bankkonto und ohne Buchungen ebenfalls einen vollständigen Abschluss braucht. Nach dem Wortlaut von Ziffer iii ja; eine amtliche Klarstellung für diesen Fall haben wir nicht gefunden.
