Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Das ist die Änderung, die für Onlinehändler am meisten wiegt, und sie ist erst wenige Monate alt.
Die Zollfreigrenze von 150 € ist abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein fester Zoll von 3 € je Artikel auf geringwertige Sendungen aus Drittländern. Die Regelung ist befristet bis zum 1. Juli 2028; danach gelten die normalen Zollsätze nach Warenart.
Entscheidend ist, wie gezählt wird: je Artikel, nicht je Sendung. Die Kommission rechnet es selbst vor:
| Sendung | Artikel | Zoll |
|---|---|---|
| Fünf T-Shirts | 1 | 3 € |
| Ein T-Shirt und eine Uhr | 2 | 6 € |
Maßgeblich ist die zolltarifliche Einreihung, nicht die Stückzahl.
Wer schuldet ihn: der Anmelder der Ware, also Verkäufer oder Einführer — bei IOSS der Inhaber der IOSS-Nummer, bei den Sonderregelungen deren Nutzer, oder ein indirekter Vertreter. Nur in Restfällen trifft es den Verbraucher.
Ausgenommen sind Waren, die von Präferenzabkommen oder Zollunionsmaßnahmen profitieren, solange die VAT nicht über IOSS erhoben wurde.
Ein Punkt, der die Rechnung betrifft: Unter IOSS gehören die 3 € nicht in die VAT-Bemessungsgrundlage, und bei der Einfuhr fällt darauf keine VAT an. Unter den Sonderregelungen und im Regelverfahren müssen sie Teil der Bemessungsgrundlage sein, auf die die VAT berechnet wird.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026, im Amtsblatt vom 18. Februar 2026. Sie hebt Kapitel V des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 auf — die Artikel 23 und 24, in denen die Freigrenze stand. Ergänzt wird sie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 und einen Durchführungsrechtsakt; Leitlinien und Rechtstexte hat die Kommission am 8. Juni 2026 veröffentlicht.
Dazu die Produktkennungen: Seit dem 1. Juli 2026 dürfen sie freiwillig angegeben werden, ab dem 1. November 2026 sind sie verpflichtend.
Was die EORI-Nummer ist
Eine unionsweit eindeutige Kennung, die eine Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke zuteilt. Sie ist für jede Zollabfertigung erforderlich — Einfuhr, Ausfuhr, Versand — und gilt in der gesamten EU.
Der Aufbau ist unionsrechtlich festgelegt: Länderkürzel aus zwei Buchstaben, gefolgt von einer im Mitgliedstaat eindeutigen Kennung aus bis zu 15 alphanumerischen Zeichen. Eine zyprische EORI beginnt also mit CY.
Jeder Beteiligte hat genau eine EORI-Nummer, und wer in der EU ansässig ist, lässt sie sich immer im Staat der Ansässigkeit erteilen — auch wenn der erste Vorgang in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet.
Sie läuft nicht ab. Die Kommission hält ausdrücklich fest, dass EORI-Nummern kein Verfallsdatum haben. Ungültig wird eine Nummer nur auf Antrag oder wenn die Zolltätigkeit endet — und die erfassten Daten bleiben danach zehn Jahre gespeichert, damit Anmeldungen aus der Zeit davor noch berichtigt werden können. Eine Erneuerungspflicht gibt es nicht.
Sie ist nicht die VAT-Nummer. Das Formular C.1000 fragt die VAT-Nummer mit dem Zusatz „falls vorhanden” ab, und die Kommission stellt fest, dass die EORI-Vorschriften Pflichten aus anderen Bereichen wie dem Steuerrecht weder einschränken noch berühren. Ob Zypern den Ziffernteil in der Praxis aus der VAT-Nummer bildet, sagt keine amtliche Quelle — wir behaupten es deshalb nicht.
Wer eine braucht — und wer nicht
Braucht eine: wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit an Vorgängen beteiligt ist, die unter das Zollrecht fallen. Die Kommission zählt die auslösenden Tätigkeiten auf: eine Zollanmeldung abgeben, eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, eine Verwahrungsanmeldung, als Beförderer im See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr auftreten.
Braucht keine: wer nicht an solchen Vorgängen beteiligt ist. Die Kommission nennt zwei Beispiele ausdrücklich — ein EU-Lieferant, der Rohstoffe im freien Verkehr an einen EU-Hersteller liefert, und ein Beförderer, der ausschließlich Waren im freien Verkehr innerhalb der Union bewegt.
Selbstständige ebenso wie Gesellschaften. Das Formular C.1000 führt unter den Rechtsformen an erster Stelle „Selbstständige Person” auf, mit Ausweisnummer und Geburtsdatum. Personengesellschaften füllen zusätzlich C.1000A aus. Einzelheiten zur Rechtsform stehen im Ratgeber für Selbstständige.
Auch unterhalb der VAT-Schwelle. Die EORI-Pflicht hängt an der Zolltätigkeit, nicht am Umsatz. Und Einfuhr-VAT fällt ohnehin an — die zyprische Zollverwaltung schreibt, sie werde auf alle eingeführten Waren erhoben, gleich ob der Einführer VAT-pflichtig ist oder nicht.
Vor der ersten Einfuhr beantragen. Die Kommission formuliert das als Empfehlung mit deutlichem Unterton: Das Verfahren sollte eingeleitet werden, bevor Tätigkeiten aufgenommen werden, die unter das Zollrecht fallen.
Der Antrag in Zypern
Formular C.1000, „Antrag auf Zollregistrierung und Erteilung einer EORI-Nummer”. Je nach Fall kommen hinzu:
- C.1000A — bei einer Personengesellschaft
- C.1000B — Vollmacht für einen Vertreter
- C.1000D — für nicht in der EU ansässige Beteiligte
- C.1035 — Bestellung eines indirekten Vertreters in Zypern
Eingereicht wird bei der Zollstelle des jeweiligen Bezirks — Nikosia, Limassol, Larnaka oder Paphos. Das Formular ist in Blockbuchstaben auszufüllen und jede Seite zu paraphieren.
Die Unterschrift erfolgt entweder vor einem Zollbeamten oder beglaubigt. Bei der beglaubigten Variante verlangt das Formular Stempelmarken — persönlich bei der Zollstelle zu unterschreiben ist deshalb der kostenfreie Weg.
Unterlagen für eine zyprische Gesellschaft: Kopien der Registerbescheinigungen, Bescheinigung über die Direktoren, Ausweis oder Pass des Unterzeichners, VAT-Bescheinigung falls vorhanden, Firmenstempel falls vorhanden. Natürliche Personen legen Ausweis oder Pass vor, dazu die Bescheinigung über den Gewerbenamen, falls vorhanden.
Die NACE-Kennziffer der Haupttätigkeit wird abgefragt, ist nach der Ausfüllhilfe aber nicht verpflichtend.
Die Bearbeitungsdauer widerspricht sich zwischen zwei amtlichen Quellen: Die zyprische Seite nennt ein bis fünf Werktage, die Länderübersicht der Kommission zwei bis vierundzwanzig Stunden. Letztere stammt aus einem Dokument von 2022 und gibt eine Selbstauskunft Zyperns wieder. Wir halten uns an die aktuell veröffentlichte Angabe. Die Bescheinigung kommt per Post.
Nummer prüfen
Der Prüfdienst der Kommission liegt unter ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/eos/eori_validation.jsp. Nummer eingeben, „Validate” anklicken.
Der Punkt, an dem die meisten falsch abbiegen: Name und Anschrift erscheinen nur, wenn der Inhaber der Veröffentlichung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist im Formular C.1000 ausdrücklich freiwillig, und die Kommission hält fest, dass eine Verweigerung weder den Antrag noch irgendeine Zollförmlichkeit berührt.
Ein gültiger Treffer ohne Namen ist deshalb völlig normal und kein Hinweis auf eine falsche Nummer.
Einfuhr-VAT in Zypern
Die zyprische Zollverwaltung beschreibt das Verfahren knapp:
- VAT wird auf alle eingeführten Waren erhoben, gleich ob der Einführer VAT-pflichtig ist oder nicht
- Sie gilt bei der Einfuhr als Einfuhrabgabe und wird zum selben Zeitpunkt wie der Zoll erhoben und gezahlt
- Der Regelsatz beträgt 19 %, für die in Anhang V des VAT-Gesetzes 95(I)/2000 genannten Waren 5 %
- Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich aller bei der Einfuhr erhobenen Zölle, Steuern und Abgaben
- Gezahlte Einfuhr-VAT gilt für VAT-pflichtige Personen als Vorsteuer
Dasselbe steht im VAT-Recht selbst: Nach Artikel 5 Buchstabe c des VAT-Gesetzes wird die Steuer auf alle eingeführten Waren erhoben, gleich ob der Einführer Steuerpflichtiger ist oder nicht, und Artikel 21 Absätze 1 und 2 machen gezahlte Einfuhr-VAT für Steuerpflichtige zur Vorsteuer.
Daraus folgt ein Punkt, der bares Geld kostet: Wer nicht VAT-registriert ist, zahlt die Einfuhr-VAT trotzdem — kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Sie wird zum echten Kostenfaktor. Für Unternehmen, die regelmäßig einführen, ist das ein ernsthaftes Argument für eine freiwillige Registrierung unterhalb der Schwelle von 15.600 €, die auch als „intending trader” vor dem ersten Umsatz möglich ist. Die Einzelheiten stehen im Artikel zur VAT-Registrierung, die Abgabe selbst im Artikel zur VAT-Erklärung.
Kein Verlagerungsverfahren — und was es stattdessen gibt
Hier steht im Netz am meisten Falsches. Zypern kennt kein Verlagerungsverfahren für die Einfuhr-VAT. Im konsolidierten VAT-Gesetz 95(I)/2000, Stand K.Δ.Π. 221/2026 und 377 Seiten stark, kommt kein Aufschub der Zahlung vor; die maßgebliche Regel lautet, die Steuer werde bei der Einfuhr erhoben und gezahlt wie ein Zoll. Auch die amtliche Ausfüllhilfe zur VAT-Erklärung führt Einfuhr-VAT ausschließlich als Vorsteuer, ohne Gegenposten auf der Umsatzseite. Zwei Ratgeberseiten behaupten das Gegenteil — beide widersprechen Gesetzestext und Ausfüllhilfe.
Was es gibt, steht im Zollrecht, nicht im VAT-Recht: einen Zahlungsaufschub gegen Sicherheitsleistung. Das Formular „Guarantor’s Undertaking” der zyprischen Zollverwaltung führt dafür eigene Referenzbeträge, mit und ohne Aufschub, die Artikel 110 und 111 des Zollkodex geben dreißig Tage auf Antrag, und eine Mitteilung vom 14. Juli 2026 verweist Interessierte an das Hauptzollamt. Ein benanntes Verfahren mit eigenem Formular, veröffentlichter Obergrenze und Bedingungen gibt es nicht — es wird im Einzelfall geregelt.
Legitim verschieben lässt sich der Steuerzeitpunkt außerdem über Zolllager, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung, aktive Veredelung, Freizonen und VAT-Lager.
In welche Felder der Erklärung eine Einfuhr gehört
Die amtliche Ausfüllhilfe beantwortet das eindeutig: Eine Wareneinfuhr aus einem Drittland gehört in genau zwei Felder der Erklärung.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| 4 | Vorsteuer, ausdrücklich „Einfuhren von Waren aus Ländern außerhalb der EU” |
| 7 | Wert der Eingänge, „Wert der in der Periode verzollten Waren” |
Nicht in die Felder 1, 2 oder 3. Es gibt keinen Gegenposten auf der Umsatzseite, weil die VAT bereits an den Zoll gezahlt wurde. Die verbreitete Darstellung, Drittlandseinfuhren würden „im Reverse-Charge in Feld 1 und Feld 4” gemeldet, ist für Waren falsch — sie verwechselt Einfuhren mit innergemeinschaftlichen Erwerben und empfangenen Dienstleistungen, für die die Felder 2, 11A und 11B vorgesehen sind.
Abgezogen wird in derselben Erklärung: Nach Regel 20 Absatz 1 der VAT-Verordnungen von 2001 wird die Vorsteuer in der Erklärung für die Periode geltend gemacht, in der die VAT geschuldet wird.
Belegt wird der Abzug durch die Einfuhranmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, in der der Antragsteller als Einführer, Empfänger oder Eigentümer geführt ist und die den Betrag der Einfuhr-VAT ausweist; andere Nachweise kann die Steuerverwaltung zulassen. Das Dokument ist das Einheitspapier, angemeldet über CY-UCC-AIS. Die gelegentlich genannte „C2-Quittung” ist kein zyprisches Formular — auf den Formularseiten des Zolls kommt sie nicht vor.
IOSS, ICS2 und die EORI
IOSS ersetzt die EORI nicht. Für jede Einfuhr wird eine Zollanmeldung abgegeben — H7, H6 oder H1 —, und der Anmelder wird darin über die EORI-Nummer identifiziert; die IOSS-VAT-Nummer steht in einem eigenen Datenfeld. Der Zoll darf die EORI eines indirekten Vertreters als Anmelder akzeptieren, aber keine Anmeldung, in der der Verbraucher mit einer IOSS-Nummer als Anmelder auftritt. Die EORI-Regeln gelten unabhängig davon, wie die VAT erhoben wird.
Umgekehrt gilt das nicht: Für die Registrierung zu IOSS braucht es keine EORI. Im 58-seitigen Leitfaden der Kommission zum One-Stop-Shop, einschließlich der vollständigen Liste der Registrierungsangaben in Anhang 2, kommt das Wort EORI kein einziges Mal vor. Die zyprische OSS-Registrierung läuft über tax-oss.mof.gov.cy.
Für ICS2 ist die EORI dagegen Voraussetzung. Die Kommission schreibt es wörtlich: Um sich an ICS2 anzubinden, müssen Wirtschaftsbeteiligte eine EORI-Nummer haben. Seit dem 1. September 2025 hat ICS2 das alte ICS1 vollständig ersetzt, und seit dem 1. Juni 2026 muss jede Sendung, die in die EU gebracht wird, eine gültige summarische Eingangsanmeldung haben — die vorherigen Übergangsregelungen sind entfallen. Unvollständige Anmeldungen darf der Zoll zurückweisen; Sanktionen wegen Verstößen gegen die Datenanforderungen sind möglich.
Großbritannien und Nordirland
Ein CY-EORI gilt in der gesamten EU, aber nicht im Vereinigten Königreich. Die britische Verwaltung schreibt: Wer Waren nach England, Wales oder Schottland einführt, braucht eine EORI-Nummer, die mit GB beginnt — und wer bereits eine Nummer hat, die nicht mit GB beginnt, muss eine GB-Nummer beantragen. Belegt ist auch das Format: 14 Zeichen, zwei Buchstaben plus zwölf Ziffern. Die oft zu lesende Bildungsregel „GB plus VAT-Nummer plus 000” steht nur in Sekundärquellen — wir behaupten sie nicht.
Umgekehrt gilt dasselbe. Die Kommission hält in ihrer Brexit-FAQ fest: Vom Vereinigten Königreich erteilte EORI-Nummern sind in der EU nicht mehr gültig. Zollrechtlich wird das Vereinigte Königreich wie jedes andere Drittland behandelt.
Eine XI-Nummer für Nordirland brauchst du nicht. Sie ist für Warenbewegungen aus Großbritannien nach Nordirland gedacht, für Anmeldungen dort oder für Zollentscheidungen in Nordirland. Die britische Verwaltung sagt ausdrücklich, dass sie nicht nötig ist, wenn man schon eine EU-EORI hat; wer in einem EU-Staat, aber nicht in Nordirland ansässig ist, beantragt sie im EU-Staat. Als Anmelder in Nordirland dürfen ohnehin nur Beteiligte aus Nordirland oder der EU auftreten — eine zyprische Nummer erfüllt das. Und wer doch eine XI-Nummer braucht, muss vorher eine GB-Nummer beantragt haben.
Praktisch heißt das: Tritt die zyprische Gesellschaft selbst als Einführer in Großbritannien auf, braucht sie eine eigene GB-Nummer. Läuft die Einfuhr über den britischen Kunden oder einen dortigen Vertreter, wird dessen Nummer verwendet.
Ohne EORI einführen
Eine EORI-spezifische Strafe gibt es in Zypern nicht. Das ist keine Vermutung aus fehlenden Treffern: Im vollständigen konsolidierten Zollgesetz 94(I)/2004, einschließlich der Änderungen bis 18(I)/2022, kommt das Wort „EORI” an keiner Stelle vor, und keine Bußgeldvorschrift knüpft daran an. Die Wirkung ist eine andere: Die Zollanmeldung lässt sich nicht abgeben.
Die Kommission warnt ausdrücklich, dass verspätete Anträge, etwa erst bei der Eingangszollstelle, zu Verzögerungen führen, weil die neu erteilte Nummer den elektronischen Zollsystemen noch nicht bekannt ist. Die britische Verwaltung formuliert die Folge am klarsten: ohne die richtige EORI drohen Verzögerungen beim Zoll und höhere Kosten, weil die Ware bis zur Erteilung eingelagert werden muss.
Und die Uhr läuft. Nach Artikel 67 des zyprischen Zollgesetzes gelten Waren, die nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ladungsverzeichnis abgeholt werden, als nicht abgeholt und werden auf Kosten der Ware in ein Staatslager verbracht; 20 Tage später darf der Direktor sie öffentlich versteigern. Dazu kommt die Frist von 90 Tagen für die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 35.
Wer eine Abgabe zu niedrig erklärt, zahlt nach Artikel 52 einen Zuschlag von 10 % auf die nachträglich festgesetzte Abgabe plus Zinsen — das betrifft aber die Erklärung, nicht die fehlende EORI. Allgemeine Strafvorschriften mit Geldbußen bis 10.000 € und Freiheitsstrafe bestehen; keine davon knüpft an die EORI an. Zyprische Zollverstöße werden entweder verfolgt oder nach Formular C.1025 abgegolten — dort ist der Betrag ein Leerfeld, er wird im Einzelfall festgesetzt. Eine Tabelle von Beträgen gibt es nicht.
Was wir nicht belegen konnten
- Der genaue zyprische Nummernaufbau. Belegt ist nur die EU-Regel:
CYplus bis zu 15 alphanumerische Zeichen. Die Länderübersicht der Kommission hat einen eigenen Abschnitt zu Zypern und nennt den Aufbau dort nicht; drei Recherchedurchgänge haben keine amtliche Quelle gefunden. Sekundärquellen behaupten „CY plus VAT-Nummer” und widersprechen sich dabei selbst. Das ist der Punkt, den wir am ausdrücklichsten nicht behaupten. - Die Höhe der Stempelmarken bei beglaubigter Unterschrift.
- Dass es inzwischen einen Online-Antrag gibt. Zwei amtliche Quellen sagen Papier, das oft genannte Portal antwortet nicht, und das Mitteilungsarchiv der zyprischen Zollverwaltung für 2025 und 2026 enthält dazu keine Ankündigung — nur Wechselkurse, Systemausfälle und technische Spezifikationen zu CY-UCC-AIS.
- Der genaue Wortlaut des Prüfergebnisses im EORI-Dienst.
- Die Höhe der Standgelder je Tag, und die verbreitete Behauptung, einzelne Mitgliedstaaten verhängten EORI-Strafen bis 5.000 €.
- Die Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union. Sie wird in einem delegierten Rechtsakt festgelegt; die in der Fachpresse genannte Zahl hat keine amtliche Grundlage.
- Der Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) 2026/2108. In Kraft seit dem 21. September 2026 und schrittweise angewendet — ein konkretes Anwendungsdatum nennt die Kommission nicht.
- Die Bildungsregel der britischen GB-EORI („GB plus VAT-Nummer plus 000”). Belegt ist nur das Format: zwei Buchstaben und zwölf Ziffern.
- Ein benanntes zyprisches Verfahren für den Zahlungsaufschub — mit eigenem Formular, veröffentlichter Obergrenze und Bedingungen. Belegt ist nur, dass es im Einzelfall über das Hauptzollamt geregelt wird.
