Zwei Wege, und nur zwei
Für natürliche Personen kennt Artikel 2 des Einkommensteuergesetzes 118(I)/2002 genau zwei Wege in die zyprische Steueransässigkeit. Es gibt keinen dritten — kein Mindesteinkommen, keine Investition, keine Bescheinigung, die sie ersetzt.
Der erste Weg ist eine reine Zählung: Wer sich in einem Steuerjahr für einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt mehr als 183 Tagen in Zypern aufhält, ist ansässig. Keine weitere Voraussetzung, keine Wohnung, keine Tätigkeit.
Der zweite Weg ist die 60-Tage-Regel — und sie ist enger, als ihr Name vermuten lässt.
Die 60-Tage-Regel im Wortlaut
Hier lohnt sich der Blick ins Gesetz, weil die üblichen Aufzählungen die Struktur verschieben. Der Text nennt zuerst eine Eingangsvoraussetzung und dann drei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Die Eingangsvoraussetzung: Man darf sich in keinem einzelnen anderen Staat für einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt mehr als 183 Tagen im selben Steuerjahr aufhalten.
| Bedingung | |
|---|---|
| αα | Mindestens 60 Tage in Zypern im Steuerjahr |
| ββ | Eine Geschäftstätigkeit in Zypern und/oder Beschäftigung in Zypern und/oder ein Amt in einer in Zypern steuerlich ansässigen Person, zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres |
| γγ | Eine dauerhafte Wohnung in Zypern, die der Person gehört oder von ihr gemietet ist |
Drei Bedingungen also, nicht vier und nicht fünf. Die amtliche englische Seite listet vier Punkte, weil sie die Eingangsvoraussetzung mitzählt — dieselbe Regel, andere Zählweise.
Die Präzision, die fast überall fehlt
Bedingung ββ wird meist als „Geschäftstätigkeit, Beschäftigung oder Direktorenamt” zusammengefasst. Das Gesetz ist genauer: Es verlangt ein Amt in einer Person, die in Zypern steuerlich ansässig ist.
Ein Direktorenamt in einer Gesellschaft, die selbst nicht zyprisch ansässig ist, erfüllt die Bedingung nach dem Wortlaut also nicht. In der Praxis fällt das häufig zusammen, weil eine in Zypern gegründete Gesellschaft nach derselben Vorschrift regelmäßig ansässig ist — zwingend ist es nicht.
Die Falle, die das ganze Jahr kostet
Im selben Absatz steht ein Vorbehalt, der leicht überlesen wird: Bedingung ββ gilt als nicht erfüllt, wenn die Geschäftstätigkeit, die Beschäftigung oder das Amt im Laufe des Jahres endet.
Die Wirkung ist rückwirkend und trifft das gesamte Steuerjahr, nicht nur die Zeit nach dem Ende. Wer im November das Direktorenamt abgibt, war für dieses Jahr nach der 60-Tage-Regel nie ansässig — auch wenn alle Bedingungen zehn Monate lang erfüllt waren. Der erste Weg über 183 Tage kennt diesen Vorbehalt nicht.
Wie Tage gezählt werden
Das Gesetz legt die Zählung selbst fest, und sie ist für den Steuerpflichtigen günstig: Ein Tag mit An- und Abreise zählt als Tag in Zypern.
| Vorgang | Zählt als |
|---|---|
| Anreisetag | Tag in Zypern |
| Abreisetag | Tag außerhalb |
| An- und Abreise am selben Tag | ein Tag in Zypern |
| Ab- und Anreise am selben Tag | ein Tag außerhalb |
Was 2026 weggefallen ist
Bis Ende 2025 kannte die 60-Tage-Regel eine weitere Bedingung: Man durfte in keinem anderen Staat als steuerlich ansässig gelten. Diese Bedingung steht im konsolidierten Gesetzestext mit Änderungen bis 2026 nicht mehr, und auch die Seite des Tax Department führt sie nicht mehr auf.
Das erleichtert den Weg nach Zypern deutlich, beseitigt aber nichts am Anspruch des anderen Staates. Eine doppelte Ansässigkeit ist seitdem möglich und wird nicht durch zyprisches Recht aufgelöst, sondern über die Kollisionsnorm des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens — üblicherweise über ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit, in dieser Reihenfolge. Was die Reform 2026 sonst geändert hat, steht im Überblick zur Steuerreform.
Gesellschaften: zwei Wege, und einer ist weiter als gedacht
Für Gesellschaften nennt dieselbe Vorschrift zwei Fälle:
- Eine Gesellschaft, deren Kontrolle und Leitung in Zypern ausgeübt werden.
- Eine Gesellschaft, die in Zypern nach dem Gesellschaftsgesetz gegründet worden ist — außer wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes bestimmt.
Der zweite Fall wiegt schwer und wird oft zu schwach wiedergegeben. Nach dem geltenden Wortlaut ist eine in Zypern gegründete Gesellschaft schon wegen der Gründung ansässig, unabhängig davon, wo sie tatsächlich geleitet wird. Wer eine zyprische Limited hält und sie vom Ausland aus führt, hat damit keine nicht-ansässige Gesellschaft, sondern eine ansässige — mit der Steuerpflicht auf das Welteinkommen.
Eine Sitzverlegung nach Zypern zählt wie eine Gründung. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar: Eine Gesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung nach Zypern verlegt hat, gilt als in Zypern gegründet. Wie eine Gründung abläuft und was der Staat dafür verlangt, steht im Ratgeber zur Firmengründung.
Die Bescheinigung: zwei Formulare, nicht eines
Für Banken, für das Finanzamt des anderen Staates und für den Quellensteuerabzug nach einem Abkommen braucht man eine Ansässigkeitsbescheinigung. Auf der aktuellen Formularliste des Tax Department stehen dafür zwei Formulare, und sie haben unterschiedliche Adressaten:
| Formular | Für wen |
|---|---|
| T.F. 126 (2022) | Erklärung zum Zweck der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung — natürliche Personen |
| T.F. 98 (2015) | Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung und Fragebögen für juristische Personen |
Ratgeber, die pauschal „Antrag über T.D. 126” oder „Antrag über T.D. 98” schreiben, treffen jeweils nur eine der beiden Gruppen.
Was Ansässigkeit nicht ist
Drei Dinge werden regelmäßig verwechselt, und alle drei haben eigene Regelwerke:
- Nicht der Yellow Slip. Die Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger ergeht nach dem Freizügigkeitsgesetz durch die Migrationsbehörde. Beides ist voneinander unabhängig — Einzelheiten im Ratgeber zum Yellow Slip.
- Nicht das Domizil. Für den Sonderbeitrag für die Verteidigung verlangt Gesetz 117(I)/2002 zusätzlich ein Domizil in Zypern. Wer ansässig, aber nicht domiziliert ist, zahlt den Beitrag auf Dividenden und Zinsen nicht. Wer siebzehn der letzten zwanzig Jahre ansässig war, gilt als domiziliert. Was der Status bringt und was er nicht abdeckt, steht im Ratgeber zu Non-Dom.
- Nicht die Sozialversicherung. Beitragspflicht entsteht aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, nicht aus Ansässigkeit — siehe Ratgeber für Selbstständige und Lohnnebenkosten.
Welche Erklärungen aus der Ansässigkeit folgen und wann sie fällig sind, steht in den Steuerfristen.
Was wir nicht belegen konnten
- Wann der Wortlaut zur Gründung von Gesellschaften geändert wurde. Belegt ist der geltende Text mit der Ausnahme „außer wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes bestimmt”. Die frühere Fassung mit der Ausnahme „nicht in einem anderen Staat ansässig” ist über Sekundärquellen belegt; das Änderungsgesetz dazwischen haben wir nicht gefunden.
- Das Änderungsgesetz, das die fünfte Bedingung der 60-Tage-Regel aufgehoben hat. Belegt ist, dass sie im geltenden Text und auf der Seite des Tax Department fehlt, und dass das Reformpaket zum 1. Januar 2026 in Kraft trat. Welche der sechs Änderungsgesetze diese Streichung enthält, konnten wir nicht nachlesen — die Texte liegen nur auf Griechisch vor.
- Bearbeitungsdauer und Gebühr der Ansässigkeitsbescheinigung. Keine amtliche Seite nennt beides.
- Ob die Bescheinigung über Tax For All beantragt wird. Sekundärquellen sagen ja; die amtliche Formularliste führt beide Formulare als PDF.
- Welche Nachweise das Tax Department zur Tageszählung verlangt. Passkopien und Reiseaufstellungen werden allgemein genannt, eine amtliche Liste haben wir nicht gefunden.
